LAG Hamburg - Beschluss vom 25.07.2023
4 Ta 10/22
Normen:
EMRK Art. 34;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 64/20

Unzulässiges Ablehnungsgesuch bei Ablehnung aller Richterinnen und Richter der ArbeitsgerichtsbarkeitUnzulässiges Ablehnungsgesuch mangels nachvollziehbarer Begründung

LAG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 10/22

DRsp Nr. 2023/16502

Unzulässiges Ablehnungsgesuch bei Ablehnung aller Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit Unzulässiges Ablehnungsgesuch mangels nachvollziehbarer Begründung

1. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die pauschale Ablehnung einer ganzen Kammer offensichtlich unzulässig ist. Dies muss erst recht gelten, wenn nicht nur Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer, sondern sämtliche Richterinnen und Richter der betreffenden Gerichtsbarkeit abgelehnt werden. 2. Wird das Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die Spruchkörper der Gerichte für Arbeitssachen nach den maßgebenden Geschäftsverteilungsplänen nur mit männlichen und weiblichen Mitgliedern, nicht aber mit Hermaphroditen besetzt seien, ist das Gesuch als unzulässig zurückzuweisen, da sich aus diesem Vortrag keine Befangenheit eines einzelnen Richters ergeben kann.

Das Ablehnungsgesuch der Klagepartei vom 1. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

EMRK Art. 34;

Gründe:

I.

Über das außerhalb mündlicher Verhandlung angebrachte Ablehnungsgesuch entscheidet die Kammer des Landesarbeitsgerichts, welcher der abgelehnte Kammervorsitzende angehört, ohne dessen Mitwirkung durch die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer und den nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Vertreter. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (§ 128 Abs. 4 ZPO). II.