Das Ablehnungsgesuch der Klagepartei vom 1. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
I.
Über das außerhalb mündlicher Verhandlung angebrachte Ablehnungsgesuch entscheidet die Kammer des Landesarbeitsgerichts, welcher der abgelehnte Kammervorsitzende angehört, ohne dessen Mitwirkung durch die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer und den nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Vertreter. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (§ 128 Abs. 4 ZPO). II.
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