BAG - Urteil vom 21.03.2024
2 AZR 113/23
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 15
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2420/17
LAG München, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 343/22
LAG München, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 343/22

Bestehen der Entscheidungsreife bei Erlass des Teilurteils unabhängig vom Schlussurteil i.R.d. Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses; Ausschluss der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen

BAG, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 2 AZR 113/23

DRsp Nr. 2024/6718

Bestehen der Entscheidungsreife bei Erlass des Teilurteils unabhängig vom Schlussurteil i.R.d. Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses; Ausschluss der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen

Orientierungssätze: 1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif, hat das Gericht diese durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen 301 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsreife besteht nur, wenn das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (Rn. 15). 2. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies ist ua. der Fall, wenn bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche zwischen diesen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht (Rn. 15).