Unzulässigkeit eines Auflösungsantrags im Rechtsstreit über die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung, sofern der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 angenommen hat
LAG München, vom 29.10.1987 - Aktenzeichen 6 [7] SA 8 16/86
DRsp Nr. 1992/11830
Unzulässigkeit eines Auflösungsantrags im Rechtsstreit über die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung, sofern der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 angenommen hat
1. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot aus einer Änderungskündigung unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, so ist im Kündigungsrechtsstreit um die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG unzulässig.2. Es kann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, bei der Aufteilung einer Abteilung dem bisherigen Abteilungsleiter nicht wenigstens die Leitung einer der neu geschaffenen Abteilungen anzubieten.
Normenkette:
KSchG §§ 2 4 Satz 2 § 9 Abs. 1 ;
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