LAG Köln - Urteil vom 12.06.2013
3 Sa 815/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 12
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8077/10

Unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft und SchadenersatzansprücheBetriebsrentenanpassung an Stichtagen

LAG Köln, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 815/12

DRsp Nr. 2013/22086

Unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft und SchadenersatzansprücheBetriebsrentenanpassung an Stichtagen

Die unzureichende Ausstattung einer Rentnergesellschaft kann Schadensersatzansprüche auslösen. Das gilt auch dann, wenn die Rentnergesellschaft nicht durch Ausgliederung der Betriebsrentner, sondern durch Veräußerung sämtlicher aktiver Gesellschaftsteile als "betriebsrentenrechtlicher Rest" entsteht (im Anschluss an BAG, 04.03.2008 - 3 AZR 358/06).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 - 16 Ca 8077/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.122,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.461,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Februar 2011 eine um monatlich 346,18 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 2.620,71 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.