LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.1990
11 Sa 642/90
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 ; MTV Einzelhandel Nordrhein-Westfalen § 14 Ziffern 7, 8 § 22 Ziffer 1b ; TVG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 TVG Einzelhandel Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 18.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2233/89

Urlaub: Verfall und Erlöschen des Urlaubsanspruchs sowie des Urlaubsabgeltungsanspruchs - Voraussetzungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 11 Sa 642/90

DRsp Nr. 2002/8932

Urlaub: Verfall und Erlöschen des Urlaubsanspruchs sowie des Urlaubsabgeltungsanspruchs - Voraussetzungen

1. Der Anspruch auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlung verfällt gem. § 22 Ziffer 1b des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen drei Monate nach Ende des Urlaubsjahres beziehungsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn er bis dahin nicht schriftlich geltend gemacht wurde. 2. Ist der Urlaubsanspruch während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht erfüllbar, wird seine Geltendmachung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Erlöschenszeitpunkt nach § 14 Ziffern 7 und 8 des MTV hinausgeschoben.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 ; MTV Einzelhandel Nordrhein-Westfalen § 14 Ziffern 7, 8 § 22 Ziffer 1b ; TVG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Duisburg, vom 18.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2233/89
Fundstellen