Der Kläger war seit 11. Oktober 1948 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Verwaltungsangestellter der Stadtwerke. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (
Seit dem 29. Januar 1987 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Durch Bescheid vom 23. April 1988 wurde ihm rückwirkend ab 1. Juli 1987 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Aus diesem Grund endete das Arbeitsverhältnis am 30. April 1988 (§
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