LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2007
3 Sa 561/07
Normen:
TVöD § 21 Satz 2, 3 § 26 Abs. 1 Satz 1 ; TVÜ-VKA § 15 Abs. 1 § 28 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - 6 Ca 356/07 - 31.05.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Urlaubsentgelt nach Übergangsrecht im öffentlichen Dienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 561/07

DRsp Nr. 2008/5317

Urlaubsentgelt nach Übergangsrecht im öffentlichen Dienst

1. Für die Ermittlung des Urlaubsentgelts, das während des Erholungsurlaubs (vom 24.10.2005 bis 28.10.2005) fortzuzahlen ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD), ist auf § 21 TVöD nebst den Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3 abzustellen. 2. Die Anwendung der tariflichen Vorschriften ergibt, dass bei dem Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer hiernach zu zahlen ist, auch die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind; diese werden (vorbehaltlich der Ausnahmevorschrift des § 21 Satz 3 TVöD) als Durchschnitt auf der Grundlage der dem Urlaubsantritt vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate gezahlt.

Normenkette:

TVöD § 21 Satz 2, 3 § 26 Abs. 1 Satz 1 ; TVÜ-VKA § 15 Abs. 1 § 28 ;

Tatbestand:

Die Beklagte gewährte dem Kläger für die Zeit vom 24.10.2005 bis zum 28.10.2005 Erholungsurlaub (s. dazu den Urlaubsantrag, Bl. 81 d.A.). Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger für diesen Urlaubszeitraum fortzuzahlenden Entgelts.