BAG - Urteil vom 21.02.2024
10 AZR 345/22
Normen:
BGB § 307; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1587/20
ArbG Paderborn, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1584/20
ArbG Paderborn, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1559/20
LAG Hamm, vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1004/21
LAG Hamm, vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1003/21
LAG Hamm, vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 994/21

Ansprüche von Arbeitnehmern auf Urlaubsgeld; Verteilung der Gesamtvergütung und Festlegung des Verhältnisses der Entgeltbestandteile; Freiwilligkeitsvorbehalt einer Sonderzahlung

BAG, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 345/22

DRsp Nr. 2024/6002

Ansprüche von Arbeitnehmern auf Urlaubsgeld; Verteilung der Gesamtvergütung und Festlegung des Verhältnisses der Entgeltbestandteile; Freiwilligkeitsvorbehalt einer Sonderzahlung

Orientierungssätze: 1. Ein Vorbehalt in einer Gesamtzusage, der aus einer Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt besteht, ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Ebenso unwirksam, weil unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, ist ein arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der so ausgelegt werden kann, dass er auch spätere Individualabreden über Leistungen des Arbeitgebers erfasst (Rn. 40 f.). 2. Führt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber einen neuen Vergütungsbestandteil ein, beeinflusst er die Verteilung der Gesamtvergütung und die Festlegung des Verhältnisses der Entgeltbestandteile zueinander. Damit löst er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus. Gleiches gilt, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen eines bestehenden Vergütungsbestandteils (hier: Urlaubsgeld auf Grundlage einer Gesamtzusage) ändern will (Rn. 43 f.).