BAG - Urteil vom 23.04.1996
9 AZR 696/94
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ; BGB §§ 134, 139 ; BeschFG §§ 2, 6 ; TV-Urlaubsgeld (Tarifvertrag über das Urlaubsgeld für Angestellte des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe - vom 20. April 1977 - in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages, gültig ab 1. April 1990) §§ 1, 2;
Fundstellen:
BB 1996, 2307
BB 1997, 210
DB 1996, 2290
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Dortmund - Urteil vom 14. Oktober 1992 - 4 Ca 4244/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 11. März 1994 - 10 Sa 1296/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Urlaubsgeld im Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 696/94

DRsp Nr. 1997/463

Urlaubsgeld im Erziehungsurlaub

»1. Angestellte, die mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe für die Dauer des Erziehungsurlaubs eine erziehungsgeldunschädliche, aber mehr als geringfügige Teilzeitbeschäftigung vereinbaren, können nicht vom Bezug des tariflichen Urlaubsgeldes ausgeschlossen werden. Ihre Herausnahme aus dem persönlichen Geltungsbereich des TV-Urlaubsgeld war wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG nichtig. 2. Wird ein Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubs mit verminderter Wochenarbeitszeit - aber ansonsten zu unveränderten Arbeitsbedingungen - beschäftigt, besteht ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Hat der Arbeitnehmer aufgrund der Teilzeitbeschäftigung im Juli des Urlaubsjahres einen Vergütungsanspruch, so ist die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 TV-Urlaubsgeld erfüllt.«

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ; BGB §§ 134, 139 ; BeschFG §§ 2, 6 ; TV-Urlaubsgeld (Tarifvertrag über das Urlaubsgeld für Angestellte des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe - vom 20. April 1977 - in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages, gültig ab 1. April 1990) §§ 1, 2;

Tatbestand:

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten über die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für 1990.