BVerfG - Beschluss vom 19.07.1967
2 BvL 1/65
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; II. RAG § 8 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 241
AP Nr. 19 zu Art. 14 GG
DB 1967, 1417
RdA 1968, 79
SozSich 1967, 337
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - Beschluß vom 03.11.1964 - 1 LJ 1/63 Hdw,

Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Altersgrenze für Altersruhegeld im Saarland

BVerfG, Beschluss vom 19.07.1967 - Aktenzeichen 2 BvL 1/65

DRsp Nr. 1996/7800

Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Altersgrenze für Altersruhegeld im Saarland

»Die durch § 8 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Rentenanpassungsgesetzes vom 21. Dezember 1959 bewirkte Änderung der Altersgrenze für das Altersruhegeld aus der saarländischen Angestelltenversicherung (Art. 2 § 17 des Gesetzes zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; II. RAG § 8 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

A.

I.

Das saarländische Gesetz über Verbesserungen in der Invaliden- und Angestelltenversicherung vom 11. Juli 1951 (ABl. S. 1123) eröffnete den Versicherten die Möglichkeit, auf Antrag schon von der Vollendung des 60. Lebensjahres an Ruhegeld zu beziehen. Voraussetzung war, daß die Versicherten keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausübten, kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über dem gesetzlichen Mindeststundenlohn oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezogen und daß die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten war.