A.
I.
Das saarländische Gesetz über Verbesserungen in der Invaliden- und Angestelltenversicherung vom 11. Juli 1951 (ABl. S. 1123) eröffnete den Versicherten die Möglichkeit, auf Antrag schon von der Vollendung des 60. Lebensjahres an Ruhegeld zu beziehen. Voraussetzung war, daß die Versicherten keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausübten, kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über dem gesetzlichen Mindeststundenlohn oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezogen und daß die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten war.
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