I.
1. Nach dem Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) richtet sich die Höhe der Leistungen aus der Angestelltenversicherung u.a. nach der "persönlichen Bemessungsgrundlage" des Versicherten (§
Die so ermittelte persönliche Bemessungsgrundlage wird bei der Berechnung der Renten jedoch nicht unbeschränkt, sondern höchstens bis zum Doppelten der allgemeinen Bemessungsgrundlage berücksichtigt (§
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