Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131
»1. Der Rechtsbestand der durch G 131 gewährten Versorgungsrechte von Hinterbliebenen eines vor dem Inkrafttreten des G 131 verstorbenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist ebenso unsicher wie es der Rechtsbestand der durch G 131 gewährten Versorgungsrechte des Verstorbenen zu seinen Lebzeiten gewesen wäre.2. Art. 33 Abs. 5GG enthält nur eine verfassungskräftige Garantie des Alimentationsanspruchs derjenigen Beamten, die sich durch ihr Verhalten nicht grundsätzlich in Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Ordnung setzen.3. Die Nachprüfung richterlichen Verhaltens ist nicht ausschließlich dem Richterdisziplinarverfahren vorbehalten und setzt außerhalb des Disziplinarverfahrens nicht eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Rechtsbeugung voraus.4. Richter können gegenüber dem Vorwurf, sie hätten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, ebensowenig wie andere Angehörige des öffentlichen Dienstes damit gehört werden, ihr Verhalten hätte nationalsozialistischem Recht ensprochen.«