I.
Die Beschwerdeführerinnen sind Ehevermittlungsinstitute. Die von ihnen in zwei Fällen auf Zahlung von Ehemäklerlohn erhobenen Klagen sind durch Schiedsurteile der Amtsgerichte Frankfurt a.M. und Aachen mit der Begründung abgewiesen worden, daß § 656 BGB die Einklagbarkeit des vereinbarten Ehemäklerlohnes ausschließe.
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