A.
I.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) nahm am 25. April 1962 in Mönchengladbach als Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,67 Promille am Straßenverkehr teil, geriet dabei an einen am Straßenrand stehenden Mast und beschädigte ihn. Das Amtsgericht Mönchengladbach verurteilte ihn wegen Übertretung nach §§
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