BVerfG - Beschluß vom 14.12.2000
2 BvR 1457/96
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 10.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 55.96
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 3439/92
VG Köln, vom 23.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2121/91

Verfassungsmäßigkeit des Einfrierens der Ministerialzulage

BVerfG, Beschluß vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 1457/96

DRsp Nr. 2001/943

Verfassungsmäßigkeit des "Einfrierens" der Ministerialzulage

Die gesetzgeberische Entscheidung, die sog. Ministerialzulage von den allgemeinen linearen Besoldungserhöhungen auszunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, mittlerweile ein Ruhestandsbeamter im Bundesdienst, wendet sich dagegen, dass ihm, solange er im aktiven Dienst die Ministerialzulage erhalten hat, diese nur - nach Maßgabe von Art. 1 § 5 Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) - in Anlehnung an den Besoldungsstand vom 30. Juni 1975 gewährt worden ist.

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die durch sie aufgeworfenen Fragen lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]; 96, 245 [248]).