Der Beschwerdeführer, mittlerweile ein Ruhestandsbeamter im Bundesdienst, wendet sich dagegen, dass ihm, solange er im aktiven Dienst die Ministerialzulage erhalten hat, diese nur - nach Maßgabe von Art. 1 § 5 Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) - in Anlehnung an den Besoldungsstand vom 30. Juni 1975 gewährt worden ist.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach §
Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die durch sie aufgeworfenen Fragen lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden (vgl. BVerfGE 90,
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