A.
I.
1. Durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UV- NG - vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1963 die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft, soweit sie vor dem 1. Januar 1953 entstanden war, der Gesamtheit der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der See- Berufsgenossenschaft auferlegt worden.
Die in Frage kommenden Vorschriften lauten:
Artikel 3
§ 1
Die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft aus Versicherungsfällen, die sich vor dem 1. Januar 1953 ereignet haben, tragen die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft gemeinsam. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege außer Betracht.
§ 2
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