BVerfG - Beschluß vom 14.02.1967
1 BvL 17/63
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 21, 150
AP Nr. 18 zu Art. 14 GG
BayVBl 1967, 200
DÖV 1967, 345
DVBl 1967, 373
JZ 1967, 357
MDR 1967, 649
NJW 1967, 1175
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 16.05.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 132/62

Verfassungsmäßigkeit des Weinwirtschaftsgesetzes

BVerfG, Beschluß vom 14.02.1967 - Aktenzeichen 1 BvL 17/63

DRsp Nr. 1996/7764

Verfassungsmäßigkeit des Weinwirtschaftsgesetzes

»Zu den Grenzen der Befugnis des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).«1. a) Eine gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat nicht schon deshalb vor der Verfassung Bestand, weil sie als formelles Gesetz erlassen ist. Die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers ist nicht unbeschränkt; er muß die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten, sich aber auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang halten. Inhalt und Schranken des Eigentums dürfen nicht in einer Weise bestimmt werden, die sachwidrig ist und in die Interessen der Beteiligten ohne Grund oder übermäßig eingreift.b) Eine Regelung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht, mit anderen Worten, unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse muß zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und notwendig, sie darf nicht übermäßig belastend und deshalb unzumutbar sein.c) Der Gesetzgeber hat mit der hier zu prüfenden Regelung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, so daß die Bestimmung als mit Art. 14 GG vereinbar betrachtet werden muß.