A.
I.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) leistete vom Januar 1961 bis zum März 1962 seinen Wehrdienst ab.
Am 12. Februar 1962 hatte der Regimentskommandeur nach Einholung der richterlichen Zustimmung (§ 28 Abs. 1 WDO) gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe von 21 Tagen Arrest mit der Begründung verhängt, der Beschwerdeführer habe am 2. Februar 1962 in Koblenz-Lützel, Rheinkaserne, seinen Nachturlaub überschritten, die Kaserne auf verbotenem Wege betreten, einer Aufforderung des Streifenpostens nicht Folge geleistet, sich bei dem Versuch der Festnahme zur Wehr gesetzt und sich durch Flucht entfernt. Der Beschwerdeführer hat die Arreststrafe verbüßt.
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