BVerfG - Beschluß vom 28.11.1967
1 BvR 515/63
Normen:
AVG § 82 Abs. 3 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 § 95 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 1303 Abs. 3 ; SGG § 166 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 349
AP Nr. 101 zu Art. 3 GG
DB 1968, 350
DÖV 1968, 664
FamRZ 1968, 137
JuS 1968, 287
JZ 1968, 329
MDR 1968, 380
NJW 1968, 539
SGb 1968, 274
SozVers 1968, 185
ZfF 1968, 151
ZfS 1968, 41
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.10.1961 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 An 1461/61
LSG Baden-Württemberg, vom 14.05.1963 - Vorinstanzaktenzeichen L 3a 2079/61

Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Prozeßkostenhilfe

BVerfG, Beschluß vom 28.11.1967 - Aktenzeichen 1 BvR 515/63

DRsp Nr. 1996/7808

Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Prozeßkostenhilfe

»I. Die Versagung des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung rechtfertigt keine Ausnahme von dem Gebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn der betroffenen Partei trotzdem die Erschöpfung des Rechtswegs tatsächlich möglich und zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind für das Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht gegeben, wenn die arme Partei durch eine Behörde vertreten ist (§ 166 Abs. 1 SGG).II. 1. Hat der Gesetzgeber in einer begünstigenden Regelung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine bestimmte Personengruppe nicht berücksichtigt, kommt aber eine Nichtigerklärung nicht in Betracht, weil sie gesetzestechnisch nicht möglich ist oder dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde oder einen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers enthielte, so steht § 95 Abs. 3 BVerfGG der Feststellung, daß die bestehende gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, nicht entgegen.