OLG Hamburg, vom 10.10.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 145 (233)/63
Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers
BVerfG, Beschluß vom 25.07.1967 - Aktenzeichen 2 BvR 586/63
DRsp Nr. 1996/7804
Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers
»Zur Auslegung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.«Die Zusammensetzung der Kammer eines Landgerichts oder des Senats eines Oberlandesgerichts ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls dann unvereinbar, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen verhandeln und entscheiden können.