A.
I. Die Befugnis der Finanzämter, bei allen Steuervergehen den Sachverhalt zu erforschen und in leichteren Fällen Strafen festzusetzen, wurde in ihrer heutigen, im wesentlichen seither unveränderten Form durch die von der verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung beschlossene Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993) geregelt.
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