I.
1. Nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187), jetzt in der Fassung vom 3. April 1957 (BGBl. I S. 321) - AVAVG -, nehmen im Grundsatz alle krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer an der Arbeitslosenversicherung teil (§ 56 Abs. 1); gewisse Arbeitnehmergruppen schließt das Gesetz jedoch trotz ihrer Krankenversicherungspflicht von dieser Teilnahme aus. Arbeitnehmer in der Landwirtschaft sind zwar grundsätzlich versicherungspflichtig. Sie sind jedoch u.a. dann versicherungsfrei, wenn sie selbst oder ihr Ehegatte oder ihre Eltern eine eigene Land- oder Forstwirtschaft betreiben. Im einzelnen bestimmt § 59 Abs. 1 AVAVG:
Versicherungsfrei ist eine land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer
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