1. Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 AVAVG hat mit der wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1GG bereits für nichtig erklärten Bestimmung des § 65 Abs. 2 AVAVG gemeinsam, daß sie die bei nahen Angehörigen Beschäftigten von der Teilnahme an der Arbeitslosenversicherung ausschließt.2. Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht den völligen Ausschluß der bei Angehörigen der aufsteigenden Linie Beschäftigten als verfassungswidrig angesehen hat, gelten daher auch für den Fall der Beschäftigung bei Angehörigen der absteigenden Linie.