I.
Das Amtsgericht Waldshut erließ gegen den Beschwerdeführer am 24. März 1961 einen Haftbefehl, weil er dringend verdächtig sei, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen im Laufe des Jahres 1943 eine große, zahlenmäßig noch nicht festgestellte Zahl Menschen jüdischen Glaubens, darunter Kinder und Kleinkinder, durch Schüsse in den Kopf mit einer Maschinenpistole getötet zu haben. Er sei damals Angehöriger der Gestapo Lemberg und des Kommandos 1005 gewesen. Auf Grund jeweils neu gefaßten Willensentschlusses habe er gemeinschaftlich aus Mordlust, grausam und aus niedrigen Beweggründen Menschen getötet. Im Hinblick auf die zu erwartende Strafe bestehe Fluchtverdacht.
Auf Grund dieses Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer am 17. April 1961 verhaftet. Seine Beschwerde verwarf das Landgericht Waldshut durch Beschluß vom 20. April 1961 mit der Maßgabe, daß die Untersuchungshaft auch wegen Verdunkelungsgefahr angeordnet werde.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|