BAG - Urteil vom 18.11.2009
5 AZR 774/08
Normen:
ArbZG § 4; BGB § 293; BGB § 615;
Fundstellen:
AP ArbZG § 4 Nr. 2
NZA 2010, 599
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1937/07
ArbG Kassel, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 300/07

Vergütung für Pausen bei Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen; Voraussetzungen für das Vorliegen von Annahmeverzug des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 774/08

DRsp Nr. 2010/1037

Vergütung für Pausen bei Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen; Voraussetzungen für das Vorliegen von Annahmeverzug des Arbeitgebers

Orientierungssätze: 1. Gewährt ein (Firmen-)Tarifvertrag Zuschläge für Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, fallen diese für Pausen während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung die Pausen mit der (tariflichen) Grundvergütung bezahlt. 2. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer voraus, §§ 293 ff. BGB. Im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis kann anders als nach Ausspruch einer Kündigung regelmäßig nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe eine vorzunehmende Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen. Macht der Arbeitgeber von einem (vermeintlichen) Recht Gebrauch, die Arbeitszeitdauer zu bestimmen, kommt § 296 BGB (Entbehrlichkeit des Angebots) nicht zur Anwendung.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Mai 2008 - 5 Sa 1937/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 4; BGB § 293; BGB § 615;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Zuschlägen für Pausen während der Nachtarbeit sowie an Sonn- und Feiertagen.