LAG Nürnberg - Urteil vom 05.11.2015
5 Sa 58/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbStättV § 5;
Fundstellen:
BB 2016, 308
DB 2016, 600
EzA-SD 2016, 9
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1003/14

Vergütung von RauchpausenUnbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Bestehen einer betrieblichen Übung

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 58/15

DRsp Nr. 2016/2678

Vergütung von Rauchpausen Unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Bestehen einer betrieblichen Übung

Hat der Arbeitgeber während sog. Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 10.12.2014, Aktenzeichen 1 Ca 1003/14, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbStättV § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weiterhin ein Anspruch auf Bezahlung der von ihm in Anspruch genommenen Raucherpausen zusteht.

Der Kläger ist im Betrieb der Beklagten in G... seit 01.03.2012 als Lagerarbeiter, zuletzt mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.979,-- € beschäftigt.

Bereits seit vielen Jahren hatte sich im Betrieb der Beklagten in G... eingebürgert, dass die Beschäftigten zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne am Zeiterfassungsgerät ein- bzw. auszustempeln. Dementsprechend wurde für diese Raucherpausen auch kein Lohnabzug vorgenommen.