LAG Hamm - Urteil vom 18.12.2009
10 Sa 993/09
Normen:
BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 373; ZPO § 398; ZPO § 420;
Vorinstanzen:

Vergütungsklage einer Arbeitnehmerin; unbewiesener Erfüllungseinwand der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 993/09

DRsp Nr. 2010/3317

Vergütungsklage einer Arbeitnehmerin; unbewiesener Erfüllungseinwand der Arbeitgeberin

1. Erschöpft sich die Aussage einer Zeugin in der Schilderung der regelmäßigen Handhabung im Betrieb der Arbeitgeberin und bekundet sie weder direkt noch indirekt, wann genau welche Zahlungen an die Arbeitnehmerin erfolgt sind, kann daraus zu Recht nicht geschlussfolgert werden, dass die Auszahlung der jeweiligen Nettobeträge an die Arbeitnehmerin tatsächlich erfolgt ist. 2. Die Ablichtung einer Urkunde ist keine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO; der Urkundenbeweis kann bei einer Privaturkunde nach § 420 ZPO ausschließlich durch Vorlegung der Urschrift (Original) angetreten werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2009 – 1 Ca 3442/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 373; ZPO § 398; ZPO § 420;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch über Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008.

Die am 18.03.1965 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.2008 mindestens bis zum 31.07.2008 bei der Beklagten als Büroangestellte tätig.