LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.1993
8 (5)Sa 996/92
Normen:
BAT § 22 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 144; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 358/92

Vergütungsklage eines Mitarbeiters im PlanungsamtErfassung von Arbeitsvorgängen bei Prüfung der Voraussetzungen für EingruppierungDarlegungs- und Beweislast des klagenden Mitarbeiters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.1993 - Aktenzeichen 8 (5)Sa 996/92

DRsp Nr. 2022/10204

Vergütungsklage eines Mitarbeiters im Planungsamt Erfassung von Arbeitsvorgängen bei Prüfung der Voraussetzungen für Eingruppierung Darlegungs- und Beweislast des klagenden Mitarbeiters

1. Die vom Arbeitnehmer vertragsgemäß ausgeübte Tätigkeit ist durch das Gericht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in Arbeitsvorgänge zu erfassen, die einer rechtlichen Bewertung unterliegen. 2. Der klagende Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale für die jeweilige Eingruppierung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.09.1992 - 5 Ca 358/92 N - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 144; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wird in der Abteilung 61.61 (= Planung und Vermessung) des Planungsamtes der Beklagten beschäftigt. Amtsleiter ist der Oberbaurat K. Den noch in der Abteilung beschäftigten Arbeitnehmern zahlt die Beklagte BAT-Vergütung wie folgt:

- dem Abteilungsleiter nach VerGr. IV a BAT

- einem Sachbearbeiter im Bereich der Orts- und Regionalplanung nach VerGr. IV b BAT und

- einem Vermessungstechniker nach VerGr. V b BAT.