LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2011
9 Sa 263/11
Normen:
BGB § 320; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1847/10

Vergütungsklage eines Pharmareferenten bei unsubstantiierten Einwendungen der Arbeitgeberin zu fehlender Arbeitsleitung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 263/11

DRsp Nr. 2012/2537

Vergütungsklage eines Pharmareferenten bei unsubstantiierten Einwendungen der Arbeitgeberin zu fehlender Arbeitsleitung

1. Verweigert die Arbeitgeberin unter Berufung auf eine unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gemäß § 320 BGB die Zahlung der Vergütung, ist sie grundsätzlich für die teilweise Nichterfüllung darlegungs- und beweisbelastet. 2. Wendet die Arbeitgeberin ein, dass der Arbeitnehmer überhaupt keine Arbeit für sie geleistet hat, ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung nach Art, Ort und Umfang näher zu beschreiben oder zumindest konkrete Arbeitsangebote darzulegen; erst danach muss die Arbeitgeberin auf der zweiten Stufe diesen Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen und letztlich ihrerseits darlegen und beweisen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. 3. Hat der Arbeitnehmer im Einzelnen die von ihm im August 2010 durchgeführten Kundenbesuche dargelegt und hat die Arbeitgeberin dies ihrerseits lediglich bestritten und ohne Mitteilung näherer Tatsachen behauptet, dass der Arbeitnehmer offensichtlich die Zeit genutzt hat, um sein Haus umzubauen, reicht dieses Bestreiten reicht nicht aus.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Ludwighafen am Rhein vom 02.02.2011, Az.: 1 Ca 1847/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 320; § Abs. ;