BAG - Urteil vom 13.10.2021
5 AZR 544/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287; TV-L § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1652/19
ArbG Berlin, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 13325/17

Vergütungspflichtige Umwegezeit eines Wachpolizisten für das Aufsuchen des WaffenschließfachsGerichtliche Schätzung der Zeit für den UmwegTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 55/20 und 5 AZR 291/20 v. 13.10.2021

BAG, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 544/20

DRsp Nr. 2022/3961

Vergütungspflichtige Umwegezeit eines Wachpolizisten für das Aufsuchen des Waffenschließfachs Gerichtliche Schätzung der Zeit für den Umweg Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 55/20 und 5 AZR 291/20 v. 13.10.2021

1. Für die sachgerechte Verwahrung von Schusswaffen der Wachpolizisten hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen. Werden die Schusswaffen in einem Waffenschließfach verwahrt, steht der Umweg des Wachpolizisten zu diesem Schließfach in unmittelbarem Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitsleistung. Es handelt sich um eine Zusammenhangtätigkeit. Diese ist ausschließlich fremdnützig. Zu vergüten ist deshalb die Zeit, um die sich der direkte Weg zum Einsatzort verlängert. 2. Steht fest, dass Umwegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast für den erforderlichen Umfang nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umwegezeiten nach § 287 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 ZPO schätzen.

1. Die Revisionen des Klägers und des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2020 - 13 Sa 1652/19 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 89 % und das beklagte Land zu 11 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287; TV-L § 37 Abs. 1;

Tatbestand: