Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses über die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung hinaus und daraus folgend auf Ausbildungsvergütung aus Annahmeverzug hat.
Der 21-jährige Kläger befand sich aufgrund Berufsausbildungsvertrages bei der Beklagten im Ausbildungsverhältnis als Bürokaufmann zu einer Vergütung von zuletzt 875,-- DM brutto. Nachdem er am 12.06.1996 die Abschlußprüfung nicht bestanden hatte, wurde das Ausbildungsverhältnis auf seinen Antrag bis zur ersten Wiederholungsprüfung im November 1997 fortgesetzt, welche er ebenfalls nicht bestand. Dem Antrag des Klägers, das Ausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung fortzusetzen, kam die Beklagte nicht nach.
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