LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.1998
3 Sa 501/98
Normen:
BBiG § 14 Abs. 3 § 36 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 243
BB 1998, 2215
EzB BBiG § 14 Abs. 3 Nr. 17
EzB BBiG § 14 Abs. 3 Nr. 17
EzB § 23 MTV Auszubildende Wiederholungsprüfung Nr. 1
FA 1999, 122
FA 1999, 61
GewArch 1999, 209
LAGE § 14 BBiG Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 21.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1448/97

Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 501/98

DRsp Nr. 2002/8330

Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung

1. § 14 Abs. 3 BBiG gewährt keinen Anspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses über die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung hinaus. 2. Auch aus § 36 Abs. 1 Satz 2 BBiG kann nicht abgeleitet werden, die zweite Wiederholungsprüfung sei die "nächstmögliche" im Sinne von § 14 Abs. 3 BBiG.

Normenkette:

BBiG § 14 Abs. 3 § 36 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses über die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung hinaus und daraus folgend auf Ausbildungsvergütung aus Annahmeverzug hat.

Der 21-jährige Kläger befand sich aufgrund Berufsausbildungsvertrages bei der Beklagten im Ausbildungsverhältnis als Bürokaufmann zu einer Vergütung von zuletzt 875,-- DM brutto. Nachdem er am 12.06.1996 die Abschlußprüfung nicht bestanden hatte, wurde das Ausbildungsverhältnis auf seinen Antrag bis zur ersten Wiederholungsprüfung im November 1997 fortgesetzt, welche er ebenfalls nicht bestand. Dem Antrag des Klägers, das Ausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung fortzusetzen, kam die Beklagte nicht nach.