BAG - Urteil vom 29.09.1999
7 AZR 265/98
Normen:
MitbestG SchlH § 77 Abs. 4, § 38 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 77 MitbestG Schleswig-Holstein
BB 2000, 1042
NZA 2000, 843
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 02.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1112c/97
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 408/97

Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses/Personalrat

BAG, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 265/98

DRsp Nr. 2000/5126

Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses/Personalrat

»Die Vorschrift des § 77 Abs. 4 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, nach der sich befristete Arbeitsverhältnisse von Personalratsmitgliedern im Hochschulbereich für eine gewisse Dauer verlängern, gilt nicht für Ersatzmitglieder.«

Normenkette:

MitbestG SchlH § 77 Abs. 4, § 38 Abs. 1, 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses, das zwischen ihnen bestanden hat.

Der Kläger war seit dem 1. August 1994 am Historischen Seminar der Universität K als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Arbeitsvertrag vom 20. Juli 1994, der gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG bis zum 31. Juli 1996 befristet war. Auf Vorschlag der Seminarleitung vom 13. Juni 1996 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich bis zum 31. Juli 1997 verlängert.

Der Kläger war Ersatzmitglied des Personalrats und hat nach seiner Darstellung im Laufe des Jahres 1995 in 17 und im Jahre 1996 in 23 Fällen ein ordentliches Mitglied des Personalrats vertreten. Er hat daher geltend gemacht, gemäß § 77 Abs. 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG) habe sein Arbeitsverhältnis nicht bereits am 31. Juli 1997, sondern erst am 31. Juli 1998 geendet.