LAG Hamburg - Beschluss vom 03.12.2015
7 TaBV 6/15
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 25/14

Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Vorlage anonymisierter Zielvereinbarungen im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung Personal Business Commitments

LAG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 6/15

DRsp Nr. 2016/18108

Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Vorlage anonymisierter Zielvereinbarungen im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Personal Business Commitments“

1. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BetrVG auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. 2. Zu den Aufgaben des Betriebsrates im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung der Arbeitgeberin beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. 3. Der Anspruch auf Unterrichtung soll es dem Betriebsrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss; dazu genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben.