1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16.11.2009 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. In der Feststellungsklage vom 31.08.2009 beantragt die Klägerin (weiter),
1. ihr für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen ohne Zahlungsbestimmung, hilfsweise mit Zahlungsbestimmung,
und
2. (ihr) zur Wahrnehmung der Rechte den Rechtsanwalt H. D., M. 2, N., als Rechtsanwalt beizuordnen, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts.
Die auf Seite 3 der Klageschrift erwähnten Unterlagen (PKH-Formular nebst Anlagen, Einkommensnachweise einschließlich der Belege über monatliche Belastungen) hat die Klägerin bis heute nicht zur Gerichtsakte gereicht.
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