LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.11.2009
11 Ta 229/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 154 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1095/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; unschlüssige Darlegung des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 229/09

DRsp Nr. 2010/8079

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; unschlüssige Darlegung des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages

1. Ist die Instanz bereits abgeschlossen, darf Prozesskostenhilfe rückwirkend nur dann bewilligt werden, wenn das Erstgericht die Bewilligung verzögert hat; verweigert das erstinstanzliche Gericht die Prozesskostenhilfe nach Entscheidung über die Hauptsache, da es die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verneint, ist die Erfolgsaussicht grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. 2. Ein Arbeitsvertrag ist im Zweifel dann noch nicht geschlossen worden, wenn die Parteien sich noch nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei noch eine Regelung getroffen werden sollte (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB).

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. September 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 154 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz.