LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.11.2009
7 Ta 256/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1289/09

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 256/09

DRsp Nr. 2010/8080

Versagung der Prozesskostenhilfe bei unvollständigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

1. Die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) wie auch der Bewilligungsantrag selbst müssen vor dem Instanzende beim Arbeitsgericht eingereicht sein, da ansonsten eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 114 ZPO nicht mehr möglich ist. 2. Hat das Gericht der Partei nach Beendigung der Instanz eine Frist zur Einreichung der zunächst mangelhaft ausgefüllten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeräumt und hat die Partei weder innerhalb dieser Frist noch auch im Beschwerdeverfahren weitere Angaben gemacht, kann für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt werden.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 21.09.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, AZ: 8 Ca 1289/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe: