BAG - Beschluß vom 11.07.2000
1 ABR 39/99
Normen:
BetrVG §§ 99, 103, 78 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 521
AuR 2002, 233
BB 2000, 1521
BB 2001, 1042
DB 2000, 1522
DB 2001, 765
ZInsO 2001, 680
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 120/97
LAG München, vom 23.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 69/98

Versetzung eines Betriebsratsmitglieds im Unternehmen

BAG, Beschluß vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 39/99

DRsp Nr. 2001/9026

Versetzung eines Betriebsratsmitglieds im Unternehmen

»§ 103 BetrVG ist auf die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds kraft Direktionsrechts von einem Unternehmensbetrieb in einen anderen nicht analog anzuwenden.«

Normenkette:

BetrVG §§ 99, 103, 78 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung des Betriebsratsmitglieds Edgar P vom Betrieb der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) am W in denjenigen am F (jeweils in München), hilfsweise um die Ersetzung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Änderungskündigung.

Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb am W bestehende 15-köpfige Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3), Edgar P, ist seit 1. Oktober 1984 bei der Arbeitgeberin als Mitarbeiter in der Abteilung Personenschutz beschäftigt; er ist Mitglied des Betriebsrats am Standort W und seit dem 1. Oktober 1998 als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender zu 50 % seiner Arbeitszeit freigestellt.