Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2010 -
Die Klage wird abgewiesen.
2)Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
3)Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die von der Beklagten verfügte Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtswirksam ist.
Der am 12.01.1953 geborene Kläger ist seit dem 28.07.1973 als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Dem Anstellungsverhältnis der Parteien liegt ein Vertrag vom 18.09.1973 nebst Nachträgen zugrunde (vgl. hierzu Bl. 41 ff. d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen der Dienstordnung der B. Rheinland/Hamburg (DO-B.) Anwendung. Der Kläger war zuletzt seit dem Jahre 2003 im Wege der Abordnung als Beitragsprüfer in dem Bereich Beiträge/Leistungen der Unternehmenssteuerung tätig. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 3.585,98 €.
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