LAG Köln - Urteil vom 04.08.2000
11 Sa 1365/99
Normen:
BAT § 12 ; BGB § 285 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 222
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 8090/98

Versetzung; Umsetzung; Direktionsrecht; öffentlicher Dienst; Sparkassen; Geschäftsstellenleiter; Kündigung als Vertragsverletzung; Rechtsirrtum

LAG Köln, Urteil vom 04.08.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 1365/99

DRsp Nr. 2000/10323

Versetzung; Umsetzung; Direktionsrecht; öffentlicher Dienst; Sparkassen; Geschäftsstellenleiter; Kündigung als Vertragsverletzung; Rechtsirrtum

»1. Versetzt der öffentliche Arbeitgeber den Angestellten auf einen Arbeitsplatz, der jedenfalls nicht zur bisher einschlägigen Fallgruppe gehört, sind an seine Darlegungs- und Substantiierungslast die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die eines Eingruppierungsklägers, wenn er - um die erforderliche Reichweite seines Direktionsrechts darzutun behauptet, die neue Fallgruppe falle jedenfalls unter dieselbe Vergütungsgruppe und der Angestellte, der die Versetzung bekämpft, dies bestreitet. 2. Eine wegen Überschreitens der Erklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung ist - solange der hierüber anhängige Kündigungsschutzprozess nicht rechtskräftig zu Lasten des Arbeitgebers entschieden ist - jedenfalls dann keine zum Schadenersatz verpflichtende Vertragsverletzung, wenn der vom Arbeitgeber in Anspruch genommene Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt, seine Bewertung als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vertretbar erscheint und der Arbeitgeber mit vertretbaren Gründen eine Fristwahrung im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB angenommen und im Prozess verteidigt hat.«

Normenkette:

BAT § 12 ; BGB § 285 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 09.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen