BAG - Beschluss vom 11.09.2001
1 ABR 2/01
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 § 101 ; ZPO § 81 § 85 ; ArbGG § 92 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 77
NZA 2002, 232
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 110/99
ArbG Minden - Beschluss vom 10.06.1999 - 2 BV 8/99 -,

Versetzungsbegriff - unbestimmter Rechtsbegriff - Aufhebung einer mitbestimmungswidrigen personellen Maßnahme

BAG, Beschluss vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 2/01

DRsp Nr. 2002/3585

Versetzungsbegriff - unbestimmter Rechtsbegriff - Aufhebung einer mitbestimmungswidrigen personellen Maßnahme

»1. Die Prozessvollmacht berechtigt den Verfahrensbevollmächtigten zur Einlegung von Rechtsmitteln (§ 81 ZPO). Ob der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, ist für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. 2. Bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs - hier: Versetzungsbegriff - steht dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfungskompetenz des Bundesarbeitsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren ist insoweit eingeschränkt.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 § 101 ; ZPO § 81 § 85 ; ArbGG § 92 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung von personellen Maßnahmen.