Die Parteien streiten über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.
Der 1943 geborene Kläger ist in der vom Beklagten betriebenen Musikschule seit dem 1. Januar 1982 als Lehrer für die Fächer Klavier, Akkordeon und E-Orgel beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien für vollbeschäftigte Lehrkräfte vom 22. Oktober 1981 heißt es u.a.:
§ 2
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