ArbG Neumünster, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 32 c/09
Vertragsstrafenregelung bei Abwicklung mehrschichtiger Vertragsbeziehung; Höhe der Vertragsstrafe bei wirtschaftlichem Interesse an strafbewehrten Mitwirkungshandlungen; Zusammenfassung mehrerer Einzelverstöße zu einer Verletzungshandlung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 255/09
DRsp Nr. 2010/2031
Vertragsstrafenregelung bei Abwicklung mehrschichtiger Vertragsbeziehung; Höhe der Vertragsstrafe bei wirtschaftlichem Interesse an strafbewehrten Mitwirkungshandlungen; Zusammenfassung mehrerer Einzelverstöße zu einer Verletzungshandlung
1. Standen sich die Parteien einer Aufhebungsvereinbarung nicht nur als Arbeitnehmer und Arbeitgeberin gegenüber sondern waren sie stets auch gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden, sind diese rechtlichen Beziehungen und die daraus resultierenden Interessen beider Vertragspartner bei der Angemessenheitsprüfung einer Vertragsstrafenregelung zu berücksichtigen.2. Im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung kann das Interesse an der Mitwirkung des Vertragspartners an einer zügigen rechtlichen und organisatorischen Abwicklung des Ausscheidens als Geschäftsführer bei der Bewertung der Vertragsstrafenregelung als angemessen oder unangemessen nicht unberücksichtigt bleiben, wenn ohne die strafbewehrte Mitwirkung die Umsetzung eines Geschäftsführerwechsels und die Neubesetzung dieser Stelle weder satzungsmäßig noch gegenüber Behörden möglich ist.
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