BAG - Urteil vom 14.08.1996
10 AZR 69/96
Normen:
BGB §§ 242, 611 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2308
BB 1996, 2308, 2465
BB 1996, 2465
BB 1997, 1049
DB 1996, 2547
NJW 1997, 212
NZA 1996, 1323
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 24.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2503/94
LAG Schleswig-Holstein, vom 13.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 581/95

Verzicht auf Anspruch aus betrieblicher Übung

BAG, Urteil vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 69/96

DRsp Nr. 1997/764

Verzicht auf Anspruch aus betrieblicher Übung

»Teilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern durch Aushang mit, er könne aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebes in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld zahlen, so liegt darin kein Angebot an die Arbeitnehmer, die bestehende betriebliche Übung zu ändern. In der - zunächst - widerspruchslosen Weiterarbeit der Arbeitnehmer kann daher auch keine Annahme eines Änderungsangebotes gesehen werden.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1993.

Der Kläger ist seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte an ihre Mitarbeiter jährlich eine Weihnachtsgratifikation.

Am 4. Dezember 1992 teilte die Beklagte am "Schwarzen Brett" mit:

"Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter!

Wir müssen Ihnen leider die Mitteilung machen, daß in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt werden kann. Nach reiflicher Überlegung und betriebswirtschaftlicher Prüfung ist die Geschäftsleitung zu dem Ergebnis gekommen, daß aus wirtschaftlichen Gründen eine Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht möglich ist.

Zudem würden die Banken aufgrund der angespannten Wirtschaftssituation und der Rezession in der Automobilindustrie auch keine finanziellen Mittel zur Verfügung stellen.