Die Parteien streiten um eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1993.
Der Kläger ist seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte an ihre Mitarbeiter jährlich eine Weihnachtsgratifikation.
Am 4. Dezember 1992 teilte die Beklagte am "Schwarzen Brett" mit:
"Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter!
Wir müssen Ihnen leider die Mitteilung machen, daß in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt werden kann. Nach reiflicher Überlegung und betriebswirtschaftlicher Prüfung ist die Geschäftsleitung zu dem Ergebnis gekommen, daß aus wirtschaftlichen Gründen eine Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht möglich ist.
Zudem würden die Banken aufgrund der angespannten Wirtschaftssituation und der Rezession in der Automobilindustrie auch keine finanziellen Mittel zur Verfügung stellen.
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