Die Parteien streiten über Auskunfts- und Zahlungsansprüche des Klägers auf der Grundlage des für das Arbeitsverhältnis geltenden Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Spielbank Wiesbaden vom 27. Juni 1986 (TuG-TV). Insbesondere ist streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, Anteile am sog. 77 %-Tronc wegen möglicher Ansprüche fristlos gekündigter Arbeitnehmer auf Nachzahlung der Vergütung bis zum Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zurückzuhalten bzw. entsprechende Gehaltszahlungen aus diesem Tronc zu entnehmen.
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