LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.12.2015
1 Sa 439 b/14
Normen:
GG Art. 5 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 760 c/14

Vollzeitarbeitsverhältnis eines nicht programmgestaltenden Kameramanns für Nachrichtenbeiträge einer Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 439 b/14

DRsp Nr. 2016/2030

Vollzeitarbeitsverhältnis eines nicht programmgestaltenden Kameramanns für Nachrichtenbeiträge einer Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts

1. Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, welcher Vertragstyp vorliegt, nach dem wirklichen Geschäftsinhalt; Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste anderer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. 2. Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden, wobei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten ist. 3. Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahleinstellung und Beschäftigung derjenigen Beschäftigten Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen; programmgestaltend sind diejenigen, die an Hörfunk und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken.