LAG Hamm - Beschluss vom 02.11.2015
13 TaBV 70/15
Normen:
BetrVG § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 20/15

Voraussetzungen der Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema zur Erteilung von Auskünften über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebes

LAG Hamm, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen 13 TaBV 70/15

DRsp Nr. 2015/20612

Voraussetzungen der Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema zur Erteilung von Auskünften über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebes

Ein auf § 109 S. 1 BetrVG gestütztes Begehren des Gesamtbetriebsrates auf Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema der Erteilung von Auskünften über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten i.S. von § 106 BetrVG setzt voraus, dass der Wirtschaftsausschuss einen entsprechenden Beschluss gefasst und die Erteilung der Auskünfte verlangt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 21.09.2015 - 4 BV 20/15 - abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 106;

Gründe

A.

Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

B.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.

Das auf § 109 Satz 1 BetrVG gestützte Begehren des Gesamtbetriebsrates auf Errichtung einer Einigungsstelle zum Thema der Erteilung von Auskünften über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 BetrVG scheitert bereits daran, dass bis zum Schluss der letzten mündlichen Anhörung am 02.11.2015 kein darauf gerichtetes wirksames Verlangen des Wirtschaftsausschusses vorlag. Es fehlt nämlich an einer entsprechenden Beschlussfassung dieses nach § 107 Abs. 1, Abs. 2 im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildeten Gremiums.