LAG Köln - Urteil vom 17.12.2012
5 Sa 188/12
Normen:
§§ 514 Abs. 2, 337, 85 Abs. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 218/11

Voraussetzungen des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils, unverschuldete Säumnis bei Nichtwahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten

LAG Köln, Urteil vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 188/12

DRsp Nr. 2013/7176

Voraussetzungen des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils, unverschuldete Säumnis bei Nichtwahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten

1 Gemäß § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall einer schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine unverschuldete Säumnis liegt unter Berücksichtigung von § 337 ZPO nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch die Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht möglich oder zumutbar.2 Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger.3 Der Prozessbevollmächtigte, der kurz vor dem Termin, in dem über einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verhandelt werden soll, das Mandat niederlegt, ist verpflichtet, dem Mandanten sofort hierüber Mitteilung zu machen, damit dieser in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Tenor

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