LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.09.2013
12 Ta 314/13
Normen:
BGB § 362;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5563/10

Vornahme einer unvertretbaren HandlungZwangsvollstreckung aus Vergleich auf WeiterbeschäftigungVertragsgemäße Beschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 314/13

DRsp Nr. 2014/20

Vornahme einer unvertretbaren HandlungZwangsvollstreckung aus Vergleich auf WeiterbeschäftigungVertragsgemäße Beschäftigung

Die Schuldnerin ist mit den dem Gläubiger konkret übertragenen Arbeitsaufgaben bislang ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich zur Beschäftigung des Gläubigers als Account Director nicht in einer Weise nachgekommen, die als Erfüllung angesehen werden könnte.

Normenkette:

BGB § 362;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 07.08.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 23.07.20134 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 18.07.2013 (22 Ca 5563/10), mit dem sie zur Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 17.12.2012 (Hess. LAG 16 Sa 584/12) eingegangenen Verpflichtung, den Gläubiger vertragsgemäß als Account Director entsprechend seiner Stellenbeschreibung in Frankfurt zu beschäftigen, angehalten worden ist.