LAG Hamburg - Urteil vom 29.10.2009
7 Sa 77/08
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 168/07

Vorrang des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages vor ungünstigeren Regelungen eines Firmentarifvertrages; Tariflohn für nichtorganisierten Arbeitnehmer im Sicherheitsgewerbe

LAG Hamburg, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 77/08

DRsp Nr. 2010/13660

Vorrang des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages vor ungünstigeren Regelungen eines Firmentarifvertrages; Tariflohn für nichtorganisierten Arbeitnehmer im Sicherheitsgewerbe

1. Findet auf ein Arbeitsverhältnis, für das ein Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit gilt, ein anderer Tarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung, handelt es sich nicht um Tarifkonkurrenz sondern um die Konkurrenz einer arbeitsvertraglichen Regelung mit einem kraft Allgemeinverbindlichkeit wirkenden Tarifvertrag; das Verhältnis der arbeitsvertraglichen Regelung zu der normativ wirkenden tariflichen Regelung wird durch § 4 Abs 3 TVG bestimmt. 2. Der LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe ist allgemeinverbindlich und gilt damit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ; demgegenüber wirken der ERTV FIS und der MTV FIS mangels Tarifbindung der Arbeitnehmerin allenfalls einzelvertraglich und können den für die Arbeitnehmerin günstigeren allgemeinverbindlichen LTV Wach- und Sicherheitsgewerbe nicht verdrängen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Mai 2008 - 24 Ca 168/07 - teilweise abgeändert: