Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 03. Juli 2013 - Aktenzeichen
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die 33-jährige (geboren am xxx) verheiratete Klägerin, die Mutter von drei Kindern ist, schloss unter dem 19. Juni 2012 mit dem beklagten Land einen Arbeitsvertrag. Nach dessen § 1 Abs. 1 wurde die Klägerin ab dem 10. August 2012 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Pflichtstunden zur Erteilung von Unterricht an der Grundschule A befristet eingestellt. In § 1 Abs. 2 heißt es:
"Das Arbeitsverhältnis ist befristet
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bis zum 05.07.2013
Auf das Arbeitsverhältnis findet §
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