LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.2013
2 Sa 871/13
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 53/13

Vorzeitige Arbeitsaufnahme und BefristungWirksamkeit einer BefristungGesamtkonferenzteilnahme als Arbeitsaufnahme

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 871/13

DRsp Nr. 2014/11457

Vorzeitige Arbeitsaufnahme und Befristung Wirksamkeit einer Befristung Gesamtkonferenzteilnahme als Arbeitsaufnahme

Die vorzeitige Arbeitsaufnahme im Rahmen eines bereits zuvor formwirksam kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf keiner schriftlichen Abrede iSd. § 14 Abs. 4 TzBfG, wenn sich die Dauer der Befristung aus einem bestimmten - schriftlich vereinbarten - Endtermin ergibt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 03. Juli 2013 - Aktenzeichen 4 Ca 53/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die 33-jährige (geboren am xxx) verheiratete Klägerin, die Mutter von drei Kindern ist, schloss unter dem 19. Juni 2012 mit dem beklagten Land einen Arbeitsvertrag. Nach dessen § 1 Abs. 1 wurde die Klägerin ab dem 10. August 2012 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Pflichtstunden zur Erteilung von Unterricht an der Grundschule A befristet eingestellt. In § 1 Abs. 2 heißt es:

"Das Arbeitsverhältnis ist befristet

...

bis zum 05.07.2013

Auf das Arbeitsverhältnis findet § 30 Abs. 1 TV-H in Verbindung mit § Abs. Anwendung."